
Während es Krankenhäusern bislang ohne Ausnahme untersagt war, außerhalb der Fachkreise für medizinische Verfahren oder Behandlungen mit Ärzten in Berufskleidung zu werben, ist nun höchstrichterlich bestätigt worden, dass die Darstellung von Personen in Berufskleidung allein nicht mehr zu einem Verstoss gegen das Werbeverbot führt. Es muss vielmehr eine unsachliche Beeinflussung von Patienten hinzukommen.
Diese Entscheidung eröffnet Krankenhäusern völlig neue Gestaltungsspielräume bei Marketing und Öffentlichkeitsarbeit und wird zu erheblichen Erleichterungen führen.
Der Paragraph 11 des HWG gilt jedoch unverändert: Das Werben mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen etwa auf der Praxishomepage oder im Klinikprospekt ist weiterhin abmahnfähig. Auch Vorher-Nachher-Bilder von Patienten zu Werbezwecken sind gemäß HWG nicht gestattet.
Weitere Informationen, in welchem rechtlichen Rahmen Klinikmarketing möglich ist, erhalten Sie gerne in einem persönlichem Gespräch oder bei einem Seminar vor Ort.