berufsordnung: Regelungen für die Heilberufe

Die aktuellen Gerichtsentscheidungen eröffnen Krankenhäusern und Ärzten völlig neue Gestaltungsspielräume bei Öffentlichkeitsarbeit und Marketing. Demgegenüber zeigt die Rechtsprechung auch bei ungewöhnlichen Ideen Grenzen auf, z.B. hinsichtlich kostenloser Chefarztgespräche bei Informationstagen zur Gesundheit.

Auch vermeintlich harmlose Internetadressen wie 'der-zahnarzt-muenchen.de' oder 'allgemeinmedizin-ingolstadt.de' sind aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig. Soweit darin eine Alleinstellungsbehauptung gesehen werden kann, gelten sie als irreführend und damit unlauter.

Ähnliche Risiken bestehen bei der Nutzung der Begriffe 'Zentrum' oder 'Institut', wenn es sich nur um eine Praxis ohne ein fachübergreifendes medizinisches Angebot handelt. Ausnahme: Die im Internet vorgestellte Praxis ist in eine Forschungseinrichtung integriert.

Auf folgenden Seiten erhalten Sie weitere Informationen:

bundesaerztekammer.de:
Homepage der Bundesärztekammer mit Berufs- und Musterberufsordnungen


blaek.de:
Homepage der Bayerischen Landesärztekammer mit aktuellen Hintergrundinformationen

© COADDO PR-PROJEKTE 2010 - erstellt mit TYPO3 : W3C XHTML 1.0 : W3C Valid CSS